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Die Freisprecheinrichtung


Seit 2001 ist das Telefonieren während der Autofahrt nur noch durch eine KFZ Freisprecheinrichtung erlaubt laut § 23 Abs. 1a StVO. Ziel dieses Gesetzes ist Unfälle zu vermeiden, die durch ungenügende Konzentration durch das Telefonieren passieren können. Telefoniert man dennoch während einer Autofahrt, können hohe Bußgeldverfahren folgen.

Inzwischen zeit gab es mehrere internationale Studien, die zeigen, dass dieses Gesetz nicht die Unfallstatistik senkt. Eine schwedische Studie kam 2004 zur den Entschluss, dass Freisprecheinrichtungen die Sicherheit im Straßenverkehr nicht erhöhen. Das liegt zum einen daran, dass die Aufmerksamkeit einfach durch das Telefonieren an sich abgelenkt wird. Eine australische Studie kam sogar zu dem Ergebnis, das Freisprecheinrichtungen den Autofahrer häufiger und zu längeren Telefongesprächen während der Fahrt verführt und deshalb das Unfallrisiko sogar erhöht.

Trotz dieser Studien wird am 1. Oktober die Verwendung von Freisprechanlagen verstärkt. Neue Vorschriften zwingt den Autofahrer nur noch Freisprechanlagen zu kaufen, die ein Prüfsiegel nach der EU-Richtlinie haben. Bei Freisprechanlagen ohne einen Prüfsiegel droht entweder Bußgeld oder gar ein kompletter Verlust des Versicherungsschutzes.

Freisprechanlagen müssen fünf Mindestkriterien erfüllen um einen Prüfsiegel zu erhalten. Zum einen müssen sie befestigt sein und an einer Außenantenne angeschlossen sein. Des Weiteren sollte eine Freisprechanlage die Funktion haben, dass bei einem Anruf das Autoradio automatisch stumm geschaltet wird. Diese Maßnahmen soll dazu dienen, dass der Autofahrer auch während des Telefonieren ihre Hände am Lenkrad behalten und das kurzzeitiges Wegschauen wegen eines Anruf vermieden wird.


Autor:
Klaus-Martin Meyer
E-Mail:
km@telefon.de
Datum:
28.09.2007 - 14:42:18 Uhr
Kategorie:
Auto & Verkehr